Allgemeine Geschäftsbedingungen
I. Ausschließliche Geltung unserer Allgemeinen
Geschäftsbedingungen (AGB)
Unsere Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich;
entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen
des Vertragspartners, nachfolgend Kunde genannt, erkennen wir nicht an, es sei
denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere
Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender
oder unseren Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die
Lieferung oder Leistung an den Kunden vorbehaltlos ausführen. Dasselbe gilt auch
für Lieferungen und Leistungen an uns, für den Fall unserer vorbehaltlosen
Annahme der Ware. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden zwecks
Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich
niedergelegt. Wir erbringen die im Einzelnen spezifizierte Lieferung oder
Leistung zu den nachfolgend abgedruckten Bedingungen.
II. Angebot, Angebotsunterlagen, Kostenvoranschlag,
Vertragsabschluss
1. Unsere Angebote sind freibleibend.
2. Wünscht der Kunde eine verbindliche Preisangabe, so
bedarf es eines schriftlichen spezifizierten Angebotes oder Kostenvoranschlages.
An dieses Angebot / Kostenvoranschlag sind wir vier Wochen gebunden, soweit
nicht eine kürzere Bindungsfrist vereinbart wird.
3. Die für die Erstellung des Angebots/Kostenvoranschlags
erbrachten Leistungen können dem Kunden nur dann berechnet werden, wenn dies im
Einzelfall schriftlich vereinbart ist. Die Kosten für die Erstellung des
Angebots/Kostenvoranschlags werden im Falle des Vertragsschlusses auf die dann
entstehenden Kosten angerechnet.
4. Gegenüber dem Kunden gilt, dass der von ihm
unterzeichnete Auftrag ein bindendes Angebot ist. Wir sind berechtigt, dieses
Angebot innerhalb von zwei Wochen durch Überreichung oder Zusendung einer
Auftragsbestätigung anzunehmen oder dem Kunden innerhalb dieser Frist die
vertragliche Leistung zu erbringen.
5. Der Umfang der Lieferung oder Leistung und der
Gesamtpreis richten sich nach den Angaben in der Auftragsbestätigung. Wir geben
grundsätzlich keine Garantien, sofern sie nicht ausdrücklich schriftlich
vereinbart sind.
6. Tritt der Kunde nach Vertragsabschluss vom Vertrag
zurück oder löst sich anderweitig vom Vertrag, so haben wir Anspruch auf
pauschalisierten Schadenersatz in Höhe von 15 % des Preises oder der
vereinbarten Vergütung. Der Schadensersatz ist höher oder niedriger anzusetzen,
wenn von uns ein höherer oder vom Kunden ein geringerer Schaden nachgewiesen
wird.
7. Der Kunde ermächtigt uns, Unteraufträge zu erteilen und
Probe- und Überführungsfahrten durchzuführen.
8. Wir sind berechtigt, bei Auftragserteilung eine
angemessene Vorauszahlung zu verlangen.
III. Preise, Zahlungsbedingungen, Rücktritt
1. Unsere Preise bei gewerblichen Kunden sind Nettopreise.
Die Mehrwertsteuer wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in ihr
gesondert ausgewiesen. Für Verbraucher geben wir Endpreise an. Unsere Preise
gelten ab unserem Geschäftssitz. Zölle, Abgaben, Verpackung, Versandkosten und
Versicherungen sind gesondert zu zahlen. Vereinbarte Nebenleistungen werden
zusätzlich berechnet.
2. Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise
entsprechend zu ändern, wenn frühestens vier Monate nach Abschluss des Vertrages
deutliche Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen eintreten, insbesondere bei
außerhalb unserer Kontrolle stehender Preisentwicklungen, (z. B.
Transportkosten, bei Material- oder Herstellungskosten auch unserer Lieferanten,
u.a.). Diese werden wir auf Verlangen nachweisen.
3. Skonto- oder Rabatt-Zusagen gelten nur, sofern sie
schriftlich vereinbart werden.
4. Mit der Ablieferung oder der Abnahme des
Auftragsgegenstandes und der Aushändigung der Rechnung ist der vereinbarte Preis
sofort in bar zur Zahlung fällig. Abweichende Regelungen sind schriftlich zu
vereinbaren.
5. Falls der Kunde seiner Zahlungspflicht nach der
Bestimmung II. 8. Nicht nach Fälligkeit vollständig nachkommt, sind wir
berechtigt, nach erfolglosem Ablauf einer ihm gesetzten angemessenen Frist vom
Vertrag zurückzutreten. Alternativ zu unseren Rücktrittsrechten können wir vom
Kunden Sicherheit verlangen. Mit der Ausübung dieser Rechte ist kein Verzicht
auf weitere uns zustehende Rechte und Ansprüche verbunden.
6. Gegen unsere Ansprüche kann der Kunde nur dann
aufrechnen, wenn seine Gegenforderungen rechtskräftig festgestellt, unbestritten
oder von uns schriftlich anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines
Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem
gleichen Vertragsverhältnis beruht.
7. Wenn eine berechtigte Mängelrüge geltend gemacht wird,
dürfen Zahlungen des Kunden von ihm nur in einem Umfange zurückgehalten werden,
die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln stehen.
IV. Lieferung, Fertigstellung, Abnahme und Erfüllung
1. Unsere Liefer- oder Fertigstellungstermine sind
grundsätzlich nur annähernd und unverbindlich. Sie sind nur dann verbindlich,
wenn sie schriftlich so bezeichnet wurden. Der Beginn des von uns angegebenen
Liefer- oder Fertigstellungstermins setzt die Abklärung aller technischen Fragen
voraus. Ändert oder erweitert sich der Auftragsumfang gegenüber dem
ursprünglichen Auftrag, dann haben wir dem Kunden unverzüglich unter Angabe der
Gründe einen neuen Fertigstellungstermin im Sinne der Bestimmung IV 1. Sätze 1
und 2 zu nennen.
2. Wir haften unbeschadet der nachfolgenden
Haftungsbeschränkungen uneingeschränkt für Schäden an Leben, Körper und
Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung
unserer gesetzlichen Vertretern oder unserer Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie
für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden,
sowie für alle Schäden, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen
Vertragsverletzungen sowie Arglist, unserer gesetzlichen Vertreter oder unserer
Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit wir bezüglich der Ware oder Teile derselben
eine Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeitsgarantie abgegeben hat, haften wir
auch im Rahmen dieser Garantie. Für Schäden, die auf dem Fehlen der garantierten
Beschaffenheit oder Haltbarkeit beruhen, aber nicht unmittelbar an der Ware
eintreten, haften wir allerdings nur dann, wenn das Risiko eines solchen
Schadens ersichtlich von der Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie erfasst
ist.
3. Wir haften auch für Schäden, die durch einfache
Fahrlässigkeit verursacht werden, soweit diese Fahrlässigkeit die Verletzung
solcher Vertragspflichten betrifft, deren Einhaltung für die Erreichung des
Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalspflichten). Wir haften
jedoch nur, soweit die Schäden in typischer Weise mit dem Vertrag verbunden und
vorhersehbar sind. Bei einfachen fahrlässigen Verletzungen nicht
vertragswesentlicher Nebenpflichten haften wir im Übrigen nicht. Die in den
Sätzen 1 – 3 enthaltenen Haftungsbeschränkungen gelten auch, soweit die Haftung
für die gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und sonstigen
Erfüllungsgehilfen betroffen ist.
4. Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die
Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Soweit unsere
Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche
Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und
Erfüllungsgehilfen.
5. Halten wir bei Aufträgen, welche die Instandsetzung
eines Fahrzeuges zum Gegenstand haben, einen schriftlich verbindlich zugesagten
Fertigstellungstermin länger als 24 Stunden schuldhaft nicht ein, so haben wir
dem Auftraggeber ein möglichst gleichwertiges Ersatzfahrzeug kostenlos zur
Verfügung zu stellen oder 80 % der Kosten für eine tatsächliche Inanspruchnahme
eines möglichst gleichwertigen Mietfahrzeuges zu erstatten. Der Auftraggeber hat
das Ersatz- oder Mietfahrzeug nach Meldung der Fertigstellung des
Auftragsgegenstandes unverzüglich zurückzugeben; weitergehender
Verzugsschadenersatz ist ausgeschlossen, außer in Fällen von Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit oder in Fällen der Ziffern 2. und 3. dieser Bestimmung.
6. Höhere Gewalt, insbesondere durch Sturm-, Feuer-,
Hochwasser oder sonstigen Umweltschäden oder bei uns oder unseren Lieferanten
eintretende Betriebsstörungen, z.B. durch Energiemangel, Verzögerungen in der
Anlieferung wesentlicher Komponenten und sonstiger Materialien,
Importschwierigkeiten, Betriebs- und Verkehrsstörungen, Streik, Aussperrung, die
uns ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, den Auftragsgegenstand
zum vereinbarten Termin fertig zu stellen oder innerhalb der vereinbarten Frist
zu liefern, verlängern die oben genannten Termine und Fristen um die Dauer der
durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. Wir haben darüber den Kunden
unverzüglich nach Bekannt werden des Ereignisses zu informieren. Können wir auch
nach angemessener Verlängerung nicht leisten, sind sowohl der Kunde als auch wir
zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Schadensersatzansprüche des Kunden sind
ausgeschlossen.
7. Nach Erfüllung unserer Liefer- oder
Leistungsverpflichtung wird dem Kunden die Fertigstellung des
Auftragsgegenstandes angezeigt Die Abholung erfolgt am Geschäftssitz der Firma.
8. Wünscht der Kunde die Überführung des
Auftragsgegenstandes, erfolgt dies auf seine Kosten und Gefahr. Dies gilt nicht
für Verbraucher.
9. Die Abnahme des Auftragsgegenstandes durch den
Auftraggeber erfolgt in unserem Betrieb, soweit nichts anderes vereinbart ist.
10. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den
Auftragsgegen-stand innerhalb von 1 Woche ab Zugang der Fertigstellungsanzeige
abzuholen. Bei Auftragsarbeiten, die innerhalb eines Arbeitstages ausgeführt
werden, verkürzt sich die Abholfrist auf 2 Arbeitstage. Nach Fristablauf endet
die Haftung der Firma für den zufälligen Untergang des Auftragsgegenstands.
11. Bei Abnahmeverzug können wir die ortsübliche
Aufbewahrungsgebühr berechnen. Der Auftragsgegenstand kann unserem Ermessen nach
auch anderweitig aufbewahrt werden. Kosten und Gefahren der Aufbewahrung gehen
vollständig zu Lasten des Auftraggebers.
V. Sachmängelhaftung, Verjährung, Schiedsstelle
1. Der Kunde hat den Auftragsgegenstand unverzüglich auf
Sachmängel zu untersuchen. Geschieht dies nicht, gilt dieser als vertragsgemäß
geliefert. Gegenüber Verbrauchern gilt dies nur für offensichtliche ohne
weiteres erkennbare Mängel. Mängelansprüche des Unternehmers setzen voraus, dass
er seiner Untersuchungs- und Rügepflicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.
2. Bei nicht rechtzeitiger Anzeige ist die Geltendmachung
des Gewährleistungsanspruchs insoweit ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt
die rechtzeitige Absendung der Mängelrüge.
3. Soweit ein Mangel des Auftragsgegenstandes vorliegt,
leisten wir bei einem Unternehmer für Mängel zunächst nach unserer Wahl Gewähr
durch Nachbesserung. Im Falle der Mangelbeseitigung tragen wir die dazu
erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und
Materialkosten, aber nur soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass der
Auftragsgegen-stand nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht
wurde.
4. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde
grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder
Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur
geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln,
steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
5. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen für
Mängelansprüche, wenn uns oder unseren Vertretern oder Erfüllungsgehilfen
Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit trifft oder wir schuldhaft eine wesentliche
Vertragspflicht verletzen. Liegt keine vorsätzliche oder grobfahrlässige
Vertragsverletzung vor, ist die Schadensersatzhaftung aber in diesen Fällen auf
den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden beschränkt. Bei
Verbrauchern gelten ausschließlich die gesetzlichen Bestimmungen zum
Schadenersatz. Bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit sowie arglistigem Verschweigen von Mängeln oder der Übernahme einer
Garantie für Beschaffenheit der Sache bleiben sämtliche gesetzlichen Rechte des
Auftraggebers unberührt.
6. Ist Gegenstand des Auftrages die Lieferung
herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen und ist der Kunde ein
Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein
öffentlich-rechtliches Sondervermögen, der bei Abschluss des Vertrages in
Ausübung seiner selbständigen beruflichen, gewerblichen beziehungsweise
hoheitlichen oder fiskalischen Tätigkeit handelt, verjähren Mängelansprüche des
Kunden innerhalb eines Jahres ab Ablieferung. Ist der Kunde in solchen Fällen
ein Verbraucher, so verjähren die Mängelansprüche nach den gesetzlichen Regeln.
7. Die Verkürzung der Verjährung gemäß Abs. 1 und Abs. 2
gilt nicht bei Haftung für grob fahrlässig und vorsätzlich verursachte Schäden
und Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie
arglistigem Verschweigen von Mängeln oder der Übernahme einer Garantie für
Beschaffenheit der Sache. Dieser vorsätzlichen oder fahrlässigen
Pflichtverletzung des Auftragnehmers steht die eines gesetzlichen Vertreters
oder Erfüllungsgehilfen gleich.
8. Grundsätzlich übernehmen wir keine Gewährleistung für
Schäden, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage
oder fehlerhafte Inbetriebsetzung durch den Kunden oder Dritte, durch versäumte
Wartungsarbeiten, wenn diese vom Hersteller empfohlen wurden, durch normale
Abnutzung und normalen Verschleiß, und die durch ungeeignete Betriebsmittel und
durch ungeeignete Austauschwerkstoffe verursacht wurden. Für diese Schäden
übernehmen wir nur dann Gewährleistung, wenn diese Schäden durch unser
Verschulden verursacht wurden. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Abschnitts
IV Ziffern 2. bis 4. Natürlicher Verschleiß schließt Sachmangelansprüche aus.
9. Wird der Vertragsgegenstand wegen eines Sachmangels
betriebsunfähig, ist der Kunde verpflichtet, den Schaden so gering wie möglich
zu halten. Im Rahmen dessen soll er uns unverzüglich informieren. Er hat uns
Gelegenheit zu geben, ihm einen nächstgelegenen anerkannten dienstbereiten
Betrieb zur Beseitigung der Betriebsunfähigkeit zu benennen. Dort ersetzte Teile
werden unser Eigentum. Wir ersetzen die notwendig erforderlichen Kosten für die
Beseitigung der Betriebsunfähigkeit.
10. Sollte Streit über Vorliegen eines Sachmangels
entstehen, kann im gegenseitigen Einvernehmen eine Schiedsstelle des Karosserie-
und Fahrzeugbauerhandwerks angerufen werden. Durch die Anrufung der
Schiedsstelle ist die Verjährung für die Dauer des Verfahrens gehemmt. Die
Anrufung der Schiedsstelle ist ausgeschlossen, wenn bereits der Rechtsweg
beschritten ist. Wird der Rechtsweg während eines Schiedsstellenverfahrens
beschritten, stellt die Schiedsstelle ihre Tätigkeit ein.
VI. Gesamthaftung
1. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in V.
vorgesehen, ist
- ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten
Anspruchs
- außer, dass uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit
vorgeworfen werden
kann, ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für
Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger
Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden
gemäß § 823 BGB. Dies gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des
Körpers oder der Gesundheit.
2. Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber
ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die
persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer,
Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
3. Soweit unsere Haftung auf Schadensersatz ausgeschlossen
oder eingeschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Schadensersatzhaftung
unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und
Erfüllungsgehilfen.
VII. Eigentumsvorbehaltssicherung, Verwertung, Pflichten
gegen Dritte
Wir behalten uns das Eigentum an eingebauten Teilen,
Zubehör und Aggregaten bis zum unanfechtbaren vollständigen Eingang aller
Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor. Im Falle eines
Kontokorrentverhältnisses bezieht sich der Vorbehalt auf den anerkannten Saldo.
VIII. Erweitertes Pfandrecht, Zurückbehaltungsrecht
1. Uns steht wegen unserer Forderung ein Pfandrecht sowie
ein allgemeines Zurückbehaltungsrecht an den aufgrund des Auftrages in unseren
Besitz gelangten Gegenständen zu.
2. Das Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher
durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend
gemacht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand in Zusammenhang stehen.
Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das vertragliche
Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten sind oder ein rechtskräftiger Titel
vorliegt und der Auftragsgegenstand dem Auftraggeber gehört.
IX. Datenerhebung und -verwendung zur Vertragsabwicklung
Wir verarbeiten und nutzen die vom Kunden schriftlich
angegebenen personenbezogenen Daten, insbesondere zu Name, Anschrift, Telefon,
Fax, E-Mail oder Handy in Verbindung mit den technischen Daten des
Kundenfahrzeugs zur ordnungsgemäßen Abwicklung des zugrundeliegenden
Vertragsverhältnisses (insbesondere Übermittlung an Versicherer,
Sachverständige, Prüfdienstleister sowie Mietwagenfirmen) und, soweit dies
gesetzlich notwendig ist, z. B. zur Einhaltung von Vorlagefristen gegen- über
dem Finanzamt.
X. Streitbelegung
Wir nehmen nicht am Streitbeilegungsverfahren nach dem
Gesetz über die alternative Streitbeilegung im Verbraucherrecht teil.
XI. Gerichtsstand
1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
2. Für Verträge mit Kaufleuten und juristische Personen des
öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen gilt als
vereinbart: ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem
Vertrag ist unser Geschäftssitz; auch für Wechsel- und Scheckprozesse. Dasselbe
gilt für Verbraucher, die keinen Wohnsitz in Deutschland haben, deren
gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, oder
die nach Vertragsabschluss ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins
Ausland verlegen.
XII. Salvatorische Klausel, Schriftformerfordernis
1. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam
oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar
werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die
Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame
und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen
Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen
bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen
gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.
2. Änderungen des Vertrags und Abweichungen von diesen AGB
bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Gleiches gilt für die Aufhebung
des vorstehenden Schriftformerfordernisses.
Stand: 02/2017